§ 340a Absatz 4 HGB
(4) 1Zusätzlich haben Kreditinstitute im Anhang zum Jahresabschluß anzugeben:
1.
alle Mandate in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsgremien von großen Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3), die von gesetzlichen Vertretern oder anderen Mitarbeitern wahrgenommen werden;
2.
alle Beteiligungen an großen Kapitalgesellschaften, die fünf vom Hundert der Stimmrechte überschreiten.
Fußnote
(+++ § 340a: Zur Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 1 HGBEG +++)