§ 2 Absatz 1 Nummer 4 KWG
4.
private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen;
§ 2 Absatz 1 Nummer 5 KWG
5.
Unternehmen des Pfandleihgewerbes, soweit sie dieses durch Gewährung von Darlehen gegen Faustpfand betreiben;