§ 322 Absatz 7 Satz 3 HGB
3Ist der Abschlussprüfer eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, so hat die Unterzeichnung zumindest durch den Wirtschaftsprüfer zu erfolgen, welcher die Abschlussprüfung für die Prüfungsgesellschaft durchgeführt hat.
§ 322 Absatz 7 Satz 4 HGB
4Satz 3 ist auf Buchprüfungsgesellschaften entsprechend anzuwenden.