(4) Bei Gesellschaften, die keine börsennotierten Aktiengesellschaften sind, können die in
§ 285 Nr. 9 Buchstabe a und b verlangten Angaben über die Gesamtbezüge der dort bezeichneten Personen unterbleiben, wenn sich anhand dieser Angaben die Bezüge eines Mitglieds dieser Organe feststellen lassen.