§ 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 AO
1.
zum Intermediär:
a)
den Familiennamen und den Vornamen sowie den Tag und Ort der Geburt, wenn der Intermediär eine natürliche Person ist,
b)
die Firma oder den Namen, wenn der Intermediär keine natürliche Person ist,
c)
die Anschrift,
d)
den Staat, in dem der Intermediär ansässig ist, und
e)
das Steueridentifikationsmerkmal oder die Steuernummer,
§ 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 AO
2.
zum Nutzer:
a)
den Familiennamen und den Vornamen sowie den Tag und Ort der Geburt, wenn der Nutzer eine natürliche Person ist,
b)
die Firma oder den Namen, wenn der Nutzer keine natürliche Person ist,
c)
die Anschrift,
d)
den Staat, in dem der Nutzer ansässig ist, und
e)
das Steueridentifikationsmerkmal oder die Steuernummer des Nutzers, soweit dem Intermediär dies bekannt ist,
§ 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 AO
6.
das Datum des Tages, an dem der erste Schritt der Umsetzung der grenzüberschreitenden Steuergestaltung gemacht wurde oder voraussichtlich gemacht werden wird,
§ 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 AO
9.
die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die wahrscheinlich von der grenzüberschreitenden Steuergestaltung betroffen sind, und
§ 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer 10 AO
10.
Angaben zu allen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Personen, die von der grenzüberschreitenden Steuergestaltung wahrscheinlich unmittelbar betroffen sind, einschließlich Angaben darüber, zu welchen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sie in Beziehung stehen, soweit dem Intermediär dies bekannt ist.