§ 5 Absatz 1 Satz 2 AFuV
2Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
§ 5 Absatz 1 Satz 3 AFuV
3Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, die Anwesenheit bei der Prüfung gestatten.