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1Die registerführende Stelle hat die Unstimmigkeitsmeldung nach Absatz 1 unverzüglich zu prüfen.
2Hierzu kann sie von dem Erstatter der Unstimmigkeitsmeldung, der betroffenen Vereinigung nach
§ 20 oder der Rechtsgestaltung nach
§ 21 die zur Aufklärung erforderlichen Informationen und Unterlagen verlangen.