§ 20 Absatz 1a GwG
(1a) Eine juristische Person des Privatrechts oder eine eingetragene Personengesellschaft, die nach Absatz 1 Satz 1 mitteilungspflichtig ist und die nicht in einem der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 aufgeführten Register eingetragen ist, hat der registerführenden Stelle unverzüglich mitzuteilen, wenn
1.
sich ihre Bezeichnung geändert hat,
2.
sie verschmolzen worden ist,
3.
sie aufgelöst worden ist oder
4.
ihre Rechtsform geändert wurde.