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§ 38 Absatz 1 BMG
(1) Die Meldebehörde darf einer anderen öffentlichen Stelle folgende Daten durch automatisierte Abrufverfahren übermitteln (einfache Behördenauskunft):
1.
Familienname,
2.
frühere Namen,
3.
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
4.
Ordensname, Künstlername,
5.
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
6.
Doktorgrad,
7.
Geschlecht,
8.
derzeitige Anschriften oder Wegzugsanschrift, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,
9.
Sterbedatum und Sterbeort sowie
10.
bedingte Sperrvermerke nach
§ 52
.
Verweis auf
§ 38 Absatz 1 BMG
von
§ 31 Absatz 7 Satz 1 GwG