5Wenn auch nach Durchführung umfassender Prüfungen und ohne dass Tatsachen nach
§ 43 Absatz 1 vorliegen von der meldepflichtigen Vereinigung nach
§ 20 Absatz 1 kein wirtschaftlich Berechtigter nach Absatz 1 oder nach den Sätzen 1 bis 4 ermittelt werden kann, gilt als wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter, der geschäftsführende Gesellschafter oder der Partner des Vertragspartners.