§ 121 Absatz 1 GWB
(1) 1In der Leistungsbeschreibung ist der Auftragsgegenstand so eindeutig und erschöpfend wie möglich zu beschreiben, sodass die Beschreibung für alle Unternehmen im gleichen Sinne verständlich ist und die Angebote miteinander verglichen werden können. 2Die Leistungsbeschreibung enthält die Funktions- oder Leistungsanforderungen oder eine Beschreibung der zu lösenden Aufgabe, deren Kenntnis für die Erstellung des Angebots erforderlich ist, sowie die Umstände und Bedingungen der Leistungserbringung.
§ 121 Absatz 3 GWB
(3) 1Die Leistungsbeschreibung ist den Vergabeunterlagen beizufügen.
Fußnote
(+++ § 121: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)