§ 141 GWB
§ 141 Verfahrensarten
(1) Sektorenauftraggebern stehen das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren, das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb und der wettbewerbliche Dialog nach ihrer Wahl zur Verfügung.
(2) 1Das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb und die Innovationspartnerschaft stehen nur zur Verfügung, soweit dies aufgrund dieses Gesetzes gestattet ist.
Fußnote
(+++ § 141: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)
Verweis auf § 141 GWB von § 142 Satz 1 GWB