§ 114 Absatz 2 GWB
(2) 1Das Statistische Bundesamt erstellt im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie eine Vergabestatistik. 2Zu diesem Zweck übermitteln Auftraggeber im Sinne des § 98 an das Statistische Bundesamt Daten zu öffentlichen Aufträgen im Sinne des § 103 Absatz 1 unabhängig von deren geschätzten Auftragswert und zu Konzessionen im Sinne des § 105. 3Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Vergabestatistik sowie der Datenübermittlung durch die meldende Stelle einschließlich des technischen Ablaufs, des Umfangs der zu übermittelnden Daten, der Wertgrenzen für die Erhebung sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens und der Anwendung der entsprechenden Verpflichtungen zu regeln.
Fußnote
(+++ § 114: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)
Fußnote
(+++ Abschnitt 2: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)
Fußnote
(+++ Unterabschnitt 1: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)