§ 65 Absatz 2 VwGO
(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).
§ 142 Absatz 1 Satz 2 VwGO
2Das gilt nicht für Beiladungen nach § 65 Abs. 2.