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§ 38 Absatz 4a GWB
(4a) Die Gegenleistung nach
§ 35 Absatz 1a
umfasst
1.
alle Vermögensgegenstände und sonstigen geldwerten Leistungen, die der Veräußerer vom Erwerber im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss nach
§ 37 Absatz 1
erhält, (Kaufpreis) und
2.
den Wert etwaiger vom Erwerber übernommener Verbindlichkeiten.
Verweis auf
§ 38 Absatz 4a GWB
von
§ 39 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 GWB