(2) Die Zuständigkeit des Landgerichts entfällt, wenn der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles vor der Eröffnung des Hauptverfahrens die Verfolgung übernimmt, es sei denn, daß durch Abgabe nach
§ 142a Abs. 4 oder durch Verweisung nach
§ 120 Absatz 2 Satz 3 die Zuständigkeit des Landgerichts begründet wird.