§ 246 Absatz 3 Satz 1 AktG
(3) 1Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.
§ 396 Absatz 1 Satz 2 AktG
2Ausschließlich zuständig für die Klage ist das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.