(1a)
1Kreditinstitute haben für Kontenabrufersuchen nach
§ 93 Absatz 7 oder 8 zusätzlich zu den in
§ 24c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes bezeichneten Daten für jeden Verfügungsberechtigten und jeden wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes auch die Adressen sowie die in
§ 154 Absatz 2a bezeichneten Daten zu speichern.
2§ 154 Absatz 2d und Artikel 97
§ 26 Absatz 5 Nummer 3 und 4 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung bleiben unberührt.