§ 5 Absatz 2 GmbHG
(2) 1Der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten. 2Ein Gesellschafter kann bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Geschäftsanteile übernehmen.
§ 5 Absatz 3 GmbHG
(3) 1Die Höhe der Nennbeträge der einzelnen Geschäftsanteile kann verschieden bestimmt werden. 2Die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile muss mit dem Stammkapital übereinstimmen.