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1Die Finanzbehörden teilen den Inhalt des Steuermessbescheids sowie die nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen den Gemeinden mit, denen die Steuerfestsetzung (der Erlass des Realsteuerbescheids) obliegt.
2Die Mitteilungen an die Gemeinden erfolgen durch Bereitstellung zum Abruf;
§ 87a Absatz 8 und § 87b Absatz 1 gelten dabei entsprechend.