§ 184 Absatz 3 AO
(3) 1Die Finanzbehörden teilen den Inhalt des Steuermessbescheids sowie die nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen den Gemeinden mit, denen die Steuerfestsetzung (der Erlass des Realsteuerbescheids) obliegt. 2Die Mitteilungen an die Gemeinden erfolgen durch Bereitstellung zum Abruf; § 87a Absatz 8 und § 87b Absatz 1 gelten dabei entsprechend.
Fußnote
(+++ § 184: Zur Anwendung vgl. Art. 97 §§ 1 u. 10c AOEG 1977 +++)