§ 12 GenG
§ 12 Veröffentlichung der Satzung
(1) Die eingetragene Satzung ist von dem Gericht im Auszug zu veröffentlichen.
(2) Die Veröffentlichung muss enthalten:
1.
das Datum der Satzung,
2.
die Firma und den Sitz der Genossenschaft,
3.
den Gegenstand des Unternehmens,
4.
die Mitglieder des Vorstands sowie deren Vertretungsbefugnis,
5.
die Zeitdauer der Genossenschaft, falls diese auf eine bestimmte Zeit beschränkt ist.
§ 16 Absatz 5 GenG
(5) 1Auf die Anmeldung und Eintragung des Beschlusses finden die Vorschriften des § 11 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass der Anmeldung der Beschluss nur in Abschrift beizufügen ist. 2Der Anmeldung ist der vollständige Wortlaut der Satzung beizufügen; er muss mit der Erklärung des Vorstands versehen sein, dass die geänderten Bestimmungen der Satzung mit dem Beschluss über die Satzungsänderung und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Register eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung übereinstimmen. 3Ist bei Satzungsänderungen der vollständige Wortlaut der Satzung bisher nicht eingereicht worden, so hat der Vorstand zu erklären, dass der eingereichte Wortlaut der Satzung mit dem zuletzt zum Register eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und allen seither beschlossenen Änderungen übereinstimmt. 4Die Veröffentlichung des Beschlusses findet nur insoweit statt, als derselbe eine der in § 12 Abs. 2 bezeichneten Bestimmungen zum Gegenstand hat.
§ 28 Satz 3 GenG
3Die Eintragung ist vom Gericht bekannt zu machen.
§ 51 Absatz 5 GenG
(5) 1Soweit der Beschluss durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt ist, wirkt dieses Urteil auch gegenüber den Mitgliedern der Genossenschaft, die nicht Partei des Rechtsstreits waren. 2Ist der Beschluss in das Genossenschaftsregister eingetragen, hat der Vorstand dem Registergericht das Urteil einzureichen und dessen Eintragung zu beantragen. 3Eine gerichtliche Bekanntmachung der Eintragung erfolgt nur, wenn der eingetragene Beschluss veröffentlicht worden war.