§ 80 Absatz 2 GenG
(2) 1Der gerichtliche Beschluss ist der Genossenschaft zuzustellen. 2Gegen den Beschluss steht der Genossenschaft die sofortige Beschwerde nach der Zivilprozessordnung zu. 3Mit der Rechtskraft des Beschlusses ist die Genossenschaft aufgelöst.