§ 43 Absatz 4 Satz 2 PatG
2In diesem Fall teilt das Patentamt dem Patentanmelder mit, zu welchem Zeitpunkt der Antrag nach § 44 eingegangen ist.
§ 43 Absatz 4 Satz 3 PatG
3Die für die Recherche nach § 43 gezahlte Gebühr nach dem Patentkostengesetz wird zurückgezahlt.