§ 1 Absatz 1 Satz 1 GBV
(1) 1Grundbuchbezirke sind die Gemeindebezirke.
§ 1 Absatz 1 Satz 2 GBV
2Soweit mehrere Gemeinden zu einem Verwaltungsbezirk zusammengefaßt sind (Gesamtgemeinden; zusammengesetzte Gemeinden), bilden sie einen Grundbuchbezirk.