§ 69 GBV
§ 69 Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs durch Neufassung
(1) 1Das maschinell geführte Grundbuch kann durch Neufassung angelegt werden. 2Für die Neufassung gilt § 68, soweit hier nicht etwas abweichendes bestimmt wird.
(2) 1Das neugefaßte Grundbuchblatt erhält keine neue Nummer. 2Im Bestandsverzeichnis soll, soweit zweckmäßig, nur der aktuelle Bestand, in den einzelnen Abteilungen nur der aktuelle Stand der eingetragenen Rechtsverhältnisse dargestellt werden. 3Soweit Belastungen des Grundstücks in einer einheitlichen Abteilung eingetragen sind, sollen sie, soweit tunlich, getrennt in einer zweiten und dritten Abteilung dargestellt werden. 4§ 39 gilt nicht. 5Änderungen der laufenden Nummern von Eintragungen im Bestandsverzeichnis und in der ersten Abteilung sind der Katasterbehörde bekanntzugeben. 6Liegt ein von der Neufassung betroffenes Grundstück im Plangebiet eines Bodenordnungsverfahrens, sind Änderungen der laufenden Nummern von Eintragungen, auch in der zweiten und dritten Abteilung, der zuständigen Bodenordnungsbehörde bekanntzugeben.
(3) 1In Spalte 6 des Bestandsverzeichnisses ist der Vermerk "Bei Neufassung der Abteilung O/des Bestandsverzeichnisses als Bestand eingetragen am ..." und in Spalte 4 der ersten Abteilung der Vermerk "Bei Neufassung der Abteilung ohne Eigentumswechsel eingetragen am ..." einzutragen. 2Wird eine andere Abteilung neu gefaßt, so ist in dem neugefaßten Blatt der Vermerk "Bei Neufassung der Abteilung eingetragen am ..." einzutragen. 3In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist der entsprechende Teil des bisherigen Grundbuchblatts durch einen Vermerk "Neu gefaßt am ..." abzuschließen. 4Die für Eintragungen in die neugefaßten Abteilungen bestimmten Seiten oder Bögen sind deutlich sichtbar als geschlossen kenntlich zu machen. 5Der übrige Teil des Grundbuchblatts ist nach § 68 oder § 70 zu übernehmen. 6§ 30 Abs. 1 Buchstabe h Nr. 1 ist nicht anzuwenden. 1Durchführung der Neufassung im einzelnen ergibt sich aus den in den Anlagen 10a und 10b beigefügten Mustern. 2Die darin enthaltenen Probeeintragungen sind als Beispiele nicht Teil dieser Verordnung.
§ 70 GBV
§ 70 Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs durch Umstellung
(1) 1Die Anlegung eines maschinell geführten Grundbuchs kann auch durch Umstellung erfolgen. 2Dazu ist der Inhalt des bisherigen Blattes elektronisch in den für das maschinell geführte Grundbuch bestimmten Datenspeicher aufzunehmen. 3Die Umstellung kann auch dadurch erfolgen, daß ein Datenspeicher mit dem Grundbuchinhalt zum Datenspeicher des maschinell geführten Grundbuchs bestimmt wird (§ 62 Absatz 1). 4Die Speicherung des Schriftzugs von Unterschriften ist dabei nicht notwendig. 1(2) § 108 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4, Abs. 5 Satz 1, Abs. 7 und § 36 Buchstabe b gelten entsprechend. 2Das geschlossene Grundbuch muß deutlich sichtbar als geschlossen kenntlich gemacht werden. 3Sämtliche Grundbuchblätter eines Grundbuchbandes oder eines Grundbuchamtes können durch einen gemeinsamen Schließungsvermerk geschlossen werden, wenn die Blätter eines jeden Bandes in mißbrauchssicherer Weise verbunden werden. 4Der Schließungsvermerk oder eine Abschrift des Schließungsvermerks ist in diesem Fall auf der vorderen Außenseite eines jeden Bandes oder an vergleichbarer Stelle anzubringen. 5Die Schließung muß nicht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Freigabe erfolgen; das Grundbuchamt stellt in diesem Fall sicher, daß in das bisherige Grundbuchblatt keine Eintragungen vorgenommen werden und bei der Gewährung von Einsicht und der Erteilung von Abschriften aus dem bisherigen Grundbuchblatt in geeigneter Weise auf die Schließung hingewiesen wird.