§ 3 Absatz 5 GBO
(5) 1In diesem Fall müssen an Stelle des ganzen Grundstücks die den Eigentümern zustehenden einzelnen Miteigentumsanteile an dem dienenden Grundstück auf dem Grundbuchblatt des dem einzelnen Eigentümer gehörenden Grundstücks eingetragen werden. 2Diese Eintragung gilt als Grundbuch für den einzelnen Miteigentumsanteil.