1Eine Erklärung, durch die ein Eintragungsantrag zurückgenommen wird, bedarf der in
§ 29 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 vorgeschriebenen Form.
2Dies gilt nicht, sofern der Antrag auf eine Berichtigung des Grundbuchs gerichtet ist.
3Satz 1 gilt für eine Erklärung, durch die eine zur Stellung des Eintragungsantrags erteilte Vollmacht widerrufen wird, entsprechend.