§ 20 Nummer 6 Buchstabe c FKAustG
c)
bei einem Rechtsträger ein von einer autorisierten staatlichen Stelle (zum Beispiel einer Regierung oder einer ihrer Behörden oder einer Gemeinde) ausgestelltes amtliches Dokument, das den Namen des Rechtsträgers enthält sowie entweder die Anschrift seines Hauptsitzes in dem Staat, in dem er ansässig zu sein behauptet, oder den Staat, in dem der Rechtsträger eingetragen oder gegründet wurde,