§ 32a Absatz 2 AO
(2) Die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der Finanzbehörden liegenden Aufgaben im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe d bis h der Verordnung (EU) 2016/679 wird insbesondere gefährdet, wenn die Erteilung der Information
1.
die betroffene Person oder Dritte in die Lage versetzen könnte,
a)
steuerlich bedeutsame Sachverhalte zu verschleiern,
b)
steuerlich bedeutsame Spuren zu verwischen oder
c)
Art und Umfang der Erfüllung steuerlicher Mitwirkungspflichten auf den Kenntnisstand der Finanzbehörden einzustellen,
oder
2.
Rückschlüsse auf die Ausgestaltung automationsgestützter Risikomanagementsysteme oder geplante Kontroll- oder Prüfungsmaßnahmen zulassen
und damit die Aufdeckung steuerlich bedeutsamer Sachverhalte wesentlich erschwert würde.