§ 27 VersVermV
§ 27 Übergangsregelung
1Ein vor dem 1. Januar 2009 erworbener Abschluss als Versicherungsfachmann oder Versicherungsfachfrau des Berufsbildungswerks der Deutschen Versicherungswirtschaft e.
2V. steht der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung nach § 2 gleich.