§ 16e Absatz 4 Satz 1 FinDAG
(4) 1Die Umlagepflicht nach Absatz 2 entsteht mit Erteilung oder der Fiktion der Erlaubnis oder im Fall einer Abwicklungsanstalt mit deren Errichtung.
§ 16e Absatz 4 Satz 2 FinDAG
2Sie endet in dem Jahr des Erlöschens der Erlaubnis oder der Auflösung der Abwicklungsanstalt.