§ 151 Absatz 1 Satz 1 BewG(1)
1Gesondert festzustellen (
§ 179 der Abgabenordnung) sind
2.
der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen (
§§ 95, 96, 97),
3.
der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des
§ 11 Abs. 2,
4.
der Anteil am Wert von anderen als in den Nummern 1 bis 3 genannten Vermögensgegenständen und von Schulden, die mehreren Personen zustehen,
wenn die Werte für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeutung sind.