§ 49 Absatz 3 EinSiG
(3) 1Verwendet das anerkannte institutsbezogene Sicherungssystem die verfügbaren Finanzmittel für Maßnahmen nach Absatz 1, hat es sicherzustellen, dass die ihm angehörenden CRR-Kreditinstitute, erforderlichenfalls durch Sonderbeiträge, die Mittel, die für die Maßnahmen verwendet wurden, unverzüglich wieder zur Verfügung stellen, falls
1.
Einleger entschädigt werden müssen und die verfügbaren Finanzmittel weniger als zwei Drittel der Zielausstattung nach § 17 Absatz 2 betragen oder
2.
die verfügbaren Finanzmittel 25 Prozent der Zielausstattung nach § 17 Absatz 2 unterschreiten.
Fußnote
(+++ § 49 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 63 Abs. 2 +++)