§ 56 Absatz 3 Satz 2 EinSiG
2Die inländischen Einlagensicherungssysteme unterrichten die Bundesanstalt über das Bestehen und den Inhalt der Vereinbarungen.
§ 56 Absatz 3 Satz 3 EinSiG
3Die Bundesanstalt unterrichtet hierüber die Europäische Bankenaufsichtsbehörde.