§ 41 Absatz 2 Satz 3 EinSiG
3Hat das CRR-Kreditinstitut seine Verpflichtungen bei Ablauf der Ausschlussfrist nach Satz 2 nicht erfüllt, so schließt die betroffene Entschädigungseinrichtung das CRR-Kreditinstitut mit Zustimmung der Bundesanstalt aus.