§ 26 Absatz 1 Satz 3 EinSiG
3Die Jahresbeiträge werden nach Maßgabe von § 19 Absatz 2 bis 4 berechnet, zuzüglich eines angemessenen pauschalierten Zuschlags zur Deckung der Verwaltungskosten und sonstigen Kosten.
§ 26 Absatz 1 Satz 4 EinSiG
4Die Entschädigungseinrichtung kann Mindestbeiträge erheben.