§ 19 Absatz 2 EinSiG
(2) Die Beiträge zu den Einlagensicherungssystemen beruhen auf der Höhe der gedeckten Einlagen der dem Einlagensicherungssystem angehörenden CRR-Kreditinstitute und der Höhe des Risikos, dem das entsprechende CRR-Kreditinstitut ausgesetzt ist.
§ 19 Absatz 3 EinSiG
(3) 1Ein Einlagensicherungssystem ist mit Zustimmung der Bundesanstalt berechtigt, zur Bemessung der risikobasierten Beiträge eigene risikobasierte Methoden zu verwenden. 2Die Berechnung der jeweiligen Beiträge erfolgt proportional zum Risiko der dem Einlagensicherungssystem angehörenden CRR-Kreditinstitute und berücksichtigt in angemessener Form die Risikoprofile der unterschiedlichen Geschäftsmodelle. 3Die eigenen risikobasierten Methoden der Beitragsbemessung können auch die Aktivseite der Bilanz und Risikoindikatoren wie die Kapitaladäquanz sowie die Qualität der Aktiva und die Liquidität berücksichtigen.
§ 19 Absatz 4 EinSiG
(4) Für CRR-Kreditinstitute, die risikoarmen Sektoren angehören oder die Mitglieder eines nicht als Einlagensicherungssystem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems sind, können geringere Beiträge vorgesehen werden.