1Ist eine Feststellung nach
§ 31 erfolgt, so treffen die zuständigen Behörden der Länder die Maßnahmen, die zur Unterbrechung der Verbindung erforderlich sind.
2Die Maßnahmen sind zu begründen und dem Gefangenen schriftlich bekannt zu machen.
3§ 37 Absatz 3 gilt entsprechend.