§ 24 Absatz 1a Nummer 1 KWG
1.
seine engen Verbindungen zu anderen natürlichen Personen oder Unternehmen,
§ 24 Absatz 1a Nummer 3 KWG
3.
den Namen und die Anschrift des Inhabers einer bedeutenden Beteiligung an dem anzeigenden Institut und an den ihm nach § 10a nachgeordneten Unternehmen mit Sitz im Ausland sowie die Höhe dieser Beteiligungen,