§ 37a EEG 2021
§ 37a Sicherheiten für Solaranlagen des ersten Segments
1Die Höhe der Sicherheit nach § 31 bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 50 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung. 2Diese Sicherheit unterteilt sich in
1.
eine Erstsicherheit in Höhe von 5 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung, die bei Gebotsabgabe zu entrichten ist, und
2.
eine Zweitsicherheit in Höhe von 45 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung, die im Fall eines Zuschlags spätestens am zehnten Werktag nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags (materielle Ausschlussfrist) zusätzlich zur Erstsicherheit zu entrichten ist; diese Zweitsicherheit verringert sich auf 20 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung, wenn das Gebot einen Nachweis nach § 37 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c oder Buchstabe d enthält.
Fußnote
(+++ § 37a: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 37a: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 37a: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)
§ 55 Absatz 3 EEG 2021
(3) 1Bei Geboten für Solaranlagen des zweiten Segments müssen Bieter an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten, soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots für eine Solaranlage des zweiten Segments nach § 35a entwertet werden. 2Die Höhe der Pönale berechnet sich aus der entwerteten Gebotsmenge multipliziert mit 70 Euro pro Kilowatt.