§ 61j Absatz 2 EEG 2021
(2) 1Im Übrigen ist zur Erhebung der vollen oder anteiligen EEG-Umlage nach § 61 berechtigt und verpflichtet
1.
der Netzbetreiber, an dessen Netz die Stromerzeugungsanlage angeschlossen ist, oder
2.
der nächstgelegene Netzbetreiber, soweit die Stromerzeugungsanlage nicht an ein Netz angeschlossen ist.
2Der Netzbetreiber nach Satz 1 und der Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz 1 können untereinander eine abweichende vertragliche Vereinbarung treffen, wenn dies volkswirtschaftlich angemessen ist.
§ 61j Absatz 3 EEG 2021
(3) 1Auf die Zahlung der EEG-Umlage kann der berechtigte Netzbetreiber monatlich zum 15. 2Kalendertag für den jeweils vorangegangenen Kalendermonat Abschläge in angemessenem Umfang verlangen. 3Die Erhebung von Abschlägen nach Satz 1 ist insbesondere nicht angemessen
1.
bei Solaranlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 30 Kilowatt und
2.
bei anderen Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 10 Kilowatt.
4Bei der Ermittlung der installierten Leistung von Stromerzeugungsanlagen nach Satz 2 ist § 24 Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.