§ 103 Absatz 1 EEG 2021
(1) 1Für Anträge für die Begrenzungsjahre 2022 bis 2025 sind bei der Anwendung des § 64 Absatz 2 Nummer 3, Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b und c, Absatz 5a Satz 3 und Absatz 6 Nummer 3 anstelle der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre zwei der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre zugrunde zu legen, wobei das Unternehmen selbst bestimmen kann, welche zwei der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre zugrunde gelegt werden sollen. 2Dabei müssen für dieselben zwei Geschäftsjahre die Angaben über den Stromverbrauch und die Bruttowertschöpfung zugrunde gelegt werden. 3Für Unternehmen mit nur zwei abgeschlossenen Geschäftsjahren sind bei Anträgen für die Begrenzungsjahre 2022 bis 2025, unabhängig von § 64 Absatz 4, diese zwei abgeschlossenen Geschäftsjahre zugrunde zu legen. 4Satz 1 ist entsprechend für Anträge für die Begrenzungsjahre 2022 bis 2025 nach Absatz 4 anzuwenden.