§ 19 Absatz 1 EEG 2021
(1) Betreiber von Anlagen, in denen ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt werden, haben für den in diesen Anlagen erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf
1.
die Marktprämie nach § 20,
2.
eine Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 3 oder
3.
einen Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3.
§ 21 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b EEG 2021
b)
ausgeförderten Anlagen, die keine Windenergieanlagen an Land sind und eine installierte Leistung von bis zu 100 Kilowatt haben,