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WpÜG-Widerspruchsausschuss-Verordnung

Verordnung über die Zusammensetzung und das Verfahren des Widerspruchsausschusses bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

WpÜGWidV

vom 27. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4261), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juni 2003 (BGBl. I S. 1006) geändert worden ist

(1) Der Präsident der Bundesanstalt wählt aus der gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes erstellten Vorschlagsliste des Beirats 15 Personen aus und bestellt sie als ehrenamtliche Beisitzer des Widerspruchsausschusses.
(2) Die ehrenamtlichen Beisitzer müssen nach § 15 des Bundeswahlgesetzes wählbar sein.
1Der Präsident der Bundesanstalt kann einen Beisitzer nach § 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abberufen.
2In diesem Fall wird ein neuer Beisitzer nach § 1 Abs. 1 bis zum Ablauf der ursprünglichen Bestellung des abberufenen Beisitzers bestellt.
(1) 1Die ehrenamtlichen Beisitzer sind zur Mitwirkung an Entscheidungen des Widerspruchsausschusses nach Maßgabe der in einer Liste (Beisitzerliste) festgelegten Reihenfolge heranzuziehen, und zwar nach dem Eingang der Widersprüche bei der Bundesanstalt.
2Jeder Durchgang der Liste bedeutet einen Turnus.
3Jeder ehrenamtliche Beisitzer wird höchstens einmal je Turnus herangezogen.
(2) 1Die Reihenfolge der ehrenamtlichen Beisitzer auf der Beisitzerliste wird in einer Sitzung des Widerspruchsausschusses durch Los bestimmt.
2Das Los zieht der Vorsitzende.
3Die Beisitzerliste wird vom Vorsitzenden geführt.
4Scheidet ein ehrenamtlicher Beisitzer aus und wird ein neuer bestellt, tritt dieser an die Stelle des ausscheidenden Beisitzers in der Beisitzerliste.
(3) 1Bei Verhinderung eines ehrenamtlichen Beisitzers ist der in der Liste nachfolgende zur Mitwirkung berufen.
2Wurde dieser bereits für einen Widerspruch innerhalb des Turnus herangezogen, ist der nächste, noch nicht herangezogene Beisitzer zur Mitwirkung berufen.
3Ein bei seiner Heranziehung verhinderter Beisitzer wird erst wieder im nächsten Turnus herangezogen.
(1) 1Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind ehrenamtliche Beisitzer, die bei dem Bieter oder der Zielgesellschaft, bei einem mit diesen verbundenen Unternehmen oder bei einer mit diesen gemeinsam handelnden Person beschäftigt sind, von der Mitwirkung an Entscheidungen des Widerspruchsausschusses ausgeschlossen.
2Satz 1 gilt auch für ehrenamtliche Beisitzer, die bei einem Unternehmen beschäftigt sind, das für den Bieter, die Zielgesellschaft oder eine mit diesen gemeinsam handelnde Person im Zusammenhang mit dem Angebot tätig geworden ist.
3Den in den Sätzen 1 und 2 genannten Beschäftigten stehen Mitglieder von Organen gleich.
(2) Im Falle des Ausschlusses eines ehrenamtlichen Beisitzers bestimmt der Vorsitzende nach § 3 Abs. 1 und 3 einen anderen ehrenamtlichen Beisitzer.
(3) Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind beamtete Beisitzer von der Mitwirkung an Entscheidungen des Widerspruchsausschusses ausgeschlossen, wenn sie an dem Erlass der angegriffenen Entscheidung beteiligt waren.
1Der Vorsitzende des Widerspruchsausschusses beruft den Widerspruchsausschuss ein und lädt die Beisitzer und die Beteiligten ein.
2Die Einladung muss die Zeit und den Ort der Sitzung sowie Angaben zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens und der Besetzung des Widerspruchsausschusses enthalten.
3Der Vorsitzende kann die Sitzung nach Bedarf auch an einem anderen Ort als dem Sitz der Bundesanstalt anberaumen.
4In dringenden Fällen kann die Einladung auch telefonisch erfolgen.
(1) 1Der Widerspruchsausschuss entscheidet in der Regel ohne mündliche Verhandlung.
2Sofern die Angelegenheit besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, kann der Vorsitzende eine mündliche Verhandlung anordnen.
(2) Die Sitzungen des Widerspruchsausschusses sind nicht öffentlich.
(3) Der Widerspruchsausschuss ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden und zweier Beisitzer beschlussfähig.
1Die ehrenamtlichen Beisitzer des Widerspruchsausschusses verwalten ihr Amt als unentgeltliches Ehrenamt.
2Sie erhalten für ihre Tätigkeit Tagegelder und Reisekostenvergütung nach den Richtlinien des Bundesministeriums der Finanzen über die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen im Bereich des Bundes vom 9. November 1981 (GMBl S. 515), zuletzt geändert durch das Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. März 1997 (GMBl S. 172).
1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
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