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Extrakt: Inhalt Signaturgesetz

Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen

SigG

vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist

§ 7

Inhalt von qualifizierten Zertifikaten

§ 10

Dokumentation

(1) 1Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat die Sicherheitsmaßnahmen zur Einhaltung dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 24 Nr. 1, 3 und 4 sowie die ausgestellten qualifizierten Zertifikate nach Maßgabe des Satzes 2 so zu dokumentieren, dass die Daten und ihre Unverfälschtheit jederzeit nachprüfbar sind.

§ 17

Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen

2Für die Überprüfung signierter Daten sind Signaturanwendungskomponenten erforderlich, die feststellen lassen,
1.
auf welche Daten sich die Signatur bezieht,
2.
ob die signierten Daten unverändert sind,
3.
welchem Signaturschlüssel-Inhaber die Signatur zuzuordnen ist,
4.
welche Inhalte das qualifizierte Zertifikat, auf dem die Signatur beruht, und zugehörige qualifizierte Attribut-Zertifikate aufweisen und
5.
zu welchem Ergebnis die Nachprüfung von Zertifikaten nach § 5 Abs. 1 Satz 3 geführt hat.
3Signaturanwendungskomponenten müssen nach Bedarf auch den Inhalt der zu signierenden oder signierten Daten hinreichend erkennen lassen.

§ 18

Anerkennung von Prüf- und Bestätigungsstellen

2Die Anerkennung kann inhaltlich beschränkt, vorläufig oder mit einer Befristung versehen erteilt werden und mit Auflagen verbunden sein.

§ 19

Aufsichtsmaßnahmen

(1) 1Die Aufsicht über die Einhaltung dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 24 obliegt der zuständigen Behörde; diese kann sich bei der Durchführung der Aufsicht privater Stellen bedienen.
(2) Die zuständige Behörde kann gegenüber Zertifizierungsdiensteanbietern Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 24 treffen.

§ 24

Rechtsverordnung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der §§ 3 bis 23 erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen über
1.
die Ausgestaltung der Pflichten der Zertifizierungsdiensteanbieter in Bezug auf die Betriebsaufnahme und während des Betriebes sowie bei Einstellung des Betriebes nach § 4 Abs. 2 und 3, §§ 5, 6 Abs. 1, §§ 8, 10, 13 und 15,
2.
die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze sowie die Höhe der Beiträge und das Verfahren der Beitragserhebung durch die zuständige Behörde; bei der Bemessung der Beiträge ist der Verwaltungsaufwand (Personal- und Sachaufwand) sowie Investitionsaufwand zugrunde zu legen soweit er nicht bereits durch eine Gebühr abgegolten wird,
3.
die Ausgestaltung des Inhalts und die Gültigkeitsdauer von qualifizierten Zertifikaten nach § 7,
4.
die zur Erfüllung der Verpflichtung zur Deckungsvorsorge nach § 12 zulässigen Sicherheitsleistungen sowie deren Umfang, Höhe und inhaltliche Ausgestaltung,
5.
die näheren Anforderungen an Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen nach § 17 Abs. 1 bis 3 sowie die Prüfung dieser Produkte und die Bestätigung, dass die Anforderungen erfüllt sind, nach § 17 Abs. 4 und § 15 Abs. 7,
6.
die Einzelheiten des Verfahrens der Anerkennung sowie der Tätigkeit von Prüf- und Bestätigungsstellen nach § 18,
7.
den Zeitraum sowie das Verfahren, nach dem Daten mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 6 Abs. 1 Satz 2 neu signiert werden sollten,
8.
das Verfahren zur Feststellung der gleichwertigen Sicherheit von ausländischen elektronischen Signaturen und ausländischen Produkten für elektronische Signaturen nach § 23.