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Abrechnungsstellenverordnung
Verordnung über Abrechnungsstellen im Scheckverkehr
AbrStV
vom 5. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2926)
§ 1 AbrStV
§ 1
§ 1 Satz 1 AbrStV
Die Deutsche Bundesbank ist Abrechnungsstelle im Sinne des Artikels 31 Abs. 1 des Scheckgesetzes.
§ 2 AbrStV
§ 2
§ 2 Abs. 1 Satz 1 AbrStV
(1) Schecks können in die Abrechnungsstelle eingeliefert werden, wenn der Einlieferer sowie der Bezogene oder der Dritte, bei dem der Scheck zahlbar gestellt worden ist, am Abrechnungsverkehr der Abrechnungsstelle teilnehmen oder durch einen Teilnehmer vertreten werden.
§ 2 Abs. 2 Satz 1 AbrStV
(2) Die Einlieferung von Schecks im Wege der elektronischen Datenfernübertragung setzt voraus, dass der Abrechnungsstelle nach ihren Vorgaben ein elektronisches Bild des Schecks, das die Urkunde vollständig abbildet, übermittelt wird.
§ 3 AbrStV
§ 3
§ 3 Satz 1 AbrStV
1
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§ 3 Satz 2 AbrStV
2
Gleichzeitig tritt die Verordnung über Abrechnungsstellen im Wechsel- und Scheckverkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4132-4, veröffentlichten bereinigten Fassung außer Kraft.