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BVerfGG

Bundesverfassungsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist

(1) Der Berichterstatter des beanstandeten Verfahrens soll binnen eines Monats nach Eingang der Begründung der Verzögerungsbeschwerde eine Stellungnahme vorlegen.
(2) 1Die Beschwerdekammer entscheidet mit Mehr-heit.
2Bei Stimmengleichheit gilt die Verzögerungsbeschwerde als zurückgewiesen.
3Die Beschwerdekammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung.
4Der Beschluss über die Verzögerungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.
(3) Die Entscheidung ist unanfechtbar.