1Wer infolge der Vorschriften der
§§ 973, 974, 976 einen Rechtsverlust erleidet, kann in den Fällen der
§§ 973, 974 von dem Finder, in den Fällen des
§ 976 von der Gemeinde des Fundorts die Herausgabe des durch die Rechtsänderung Erlangten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.