A B C D E F G H I K L M O P R S T U V W Z

GrundbuchverfügungVerweise

§ 96

Anlegung und Führung der elektronischen Grundakte

GBV

Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist

(1) 1Die Grundakte kann vollständig oder teilweise elektronisch geführt werden.
2Bei teilweiser elektronischer Führung sind in die beiden Teile der Grundakte Hinweise auf den jeweils anderen Teil aufzunehmen.
(2) 1Mit dem elektronischen Dokument ist in die Grundakte ein Protokoll darüber aufzunehmen,
1.
welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Dokuments ausweist,
2.
wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist,
3.
welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist,
4.
welche Zertifikate mit welchen Daten dieser Signatur zugrunde lagen und
5.
wann die Feststellungen nach den Nummern 1 bis 4 getroffen wurden.
2Dies gilt nicht für elektronische Dokumente des Grundbuchamts.
(3) 1Das Grundbuchamt entscheidet vorbehaltlich des Satzes 3 nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und in welchem Umfang der in Papierform vorliegende Inhalt der Grundakte in elektronische Dokumente übertragen und in dieser Form zur Grundakte genommen wird.
2Das Gleiche gilt für Dokumente, die nach der Anlegung der elektronischen Grundakte in Papierform eingereicht werden.
3Die Landesregierungen oder die von diesen ermächtigten Landesjustizverwaltungen können in der Rechtsverordnung nach § 101 diesbezügliche Verfahrensweisen ganz oder teilweise vorschreiben.
(4) 1Abweichend von § 24 Absatz 1 bis 3 sind elektronische Dokumente, die nach § 10 der Grundbuchordnung vom Grundbuchamt aufzubewahren sind, so zu speichern, dass sie über die Grundakten aller beteiligten Grundbuchblätter eingesehen werden können.
2Satz 1 gilt nicht für Dokumente, die bereits in Papierform zu den Grundakten genommen wurden.