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BundesrechtsanwaltsordnungVerweise

§ 92

Bildung des Anwaltsgerichts

BRAO

Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist

(1) 1Für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer wird ein Anwaltsgericht errichtet.
2Es hat seinen Sitz an demselben Ort wie die Rechtsanwaltskammer.
(2) 1Bei dem Anwaltsgericht werden nach Bedarf mehrere Kammern gebildet.
2Die Zahl der Kammern bestimmt die Landesjustizverwaltung.
3Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist vorher zu hören.
(3) Die Aufsicht über das Anwaltsgericht führt die Landesjustizverwaltung.